BFSG-Abmahnung erhalten: Was Sie jetzt tun sollten
Seit dem BFSG kursieren vermehrt Abmahnungen wegen angeblich fehlender Barrierefreiheit. Viele davon sind rechtlich fragwürdig – trotzdem sollten Sie richtig reagieren.
Kurzfassung
BFSG-Abmahnungen wegen fehlender Barrierefreiheit häufen sich, sind aber oft rechtlich angreifbar. Betroffene sollten Fristen notieren, nichts vorschnell unterschreiben und anwaltlich prüfen lassen. Unabhängig von Abmahnungen drohen zusätzlich behördliche Bußgelder bis 100.000 Euro.
BFSG-Abmahnung erhalten: Was Sie jetzt tun sollten
Seit Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) im Juni 2025 erhalten immer mehr Unternehmen Post von spezialisierten Kanzleien: eine BFSG-Abmahnung. Der Vorwurf lautet meist pauschal, Website, Produkte oder Dienstleistungen seien nicht barrierefrei gestaltet. Viele dieser Schreiben sind rechtlich angreifbar, trotzdem sollten abgemahnte Unternehmen nicht einfach ignorieren, was da ins Haus flattert.
Wer fällt unter den Anwendungsbereich des BFSG?
Das Gesetz betrifft vor allem Betreiber von Online-Shops, Anbieter digitaler Dienstleistungen sowie Unternehmen, die Produkte oder Inhalte online anbieten. Wer in diesen Bereich fällt, muss seine digitalen Angebote entsprechend barrierefrei gestalten. Genau an dieser Stelle setzen die aktuellen Abmahnwellen an: Sie unterstellen pauschal, ein Anbieter oder Shop-Betreiber erfülle diese Anforderungen nicht.
Wer verschickt aktuell BFSG-Abmahnungen?
Seit Sommer 2025 sind mehrere Abmahnwellen bekannt geworden. Eine Düsseldorfer Kanzlei fordert im Namen eines angeblichen Mitbewerbers rund 600 Euro, seit Februar 2026 verschickt eine weitere Kanzlei deutlich höhere Forderungen im Bereich von rund 2.700 Euro. Auffällig: In vielen Fällen tritt der angebliche Mitbewerber selbst nicht als aktiver Online-Händler auf, was das für eine Abmahnung nötige Wettbewerbsverhältnis fraglich macht.
Sind BFSG-Abmahnungen überhaupt rechtlich wirksam?
Die Rechtslage ist bislang ungeklärt. Ob Verstöße gegen das BFSG tatsächlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche über das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) begründen, hat noch kein Gericht abschließend entschieden. Ein Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht weist auf typische Schwachpunkte hin: fehlendes Wettbewerbsverhältnis, pauschal statt konkret formulierte Begründung des angeblichen Verstoßes, sowie überzogen angesetzte Streitwerte. Fehlt die konkrete Darlegung, welche Norm und welche Stelle der Website verletzt sein soll, kann eine Abmahnung bereits aus formellen Gründen unwirksam sein und eine gerichtliche Auseinandersetzung ist möglich, aber nicht zwingend im Sinne des Abmahners.
So reagieren Sie richtig auf eine Abmahnung
Sofortmaßnahmen im Überblick
- Frist notieren: Halten Sie das Zugangsdatum und alle im Schreiben genannten Fristen schriftlich fest.
- Nichts vorschnell unterschreiben: Eine beigefügte Unterlassungserklärung ist meist strafbewehrt und verpflichtet Sie langfristig zu Vertragsstrafen.
- Anwaltlich prüfen lassen: Ein Anwalt für Wettbewerbsrecht kann beurteilen, ob Wettbewerbsverhältnis und Begründung tatsächlich tragfähig sind und welche Risiken gerichtliche Schritte tatsächlich bergen.
- Website unabhängig davon prüfen: Unabhängig von der Wirksamkeit der Abmahnung lohnt sich ein echter Barrierefreiheits-Check, da die Marktüberwachung parallel aktiv ist.
Bußgelder drohen unabhängig von privaten Abmahnungen
Neben privaten Abmahnungen gibt es einen zweiten, behördlichen Weg: Seit Januar 2026 prüft die Marktüberwachungsbehörde aktiv und unabhängig von zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Bei formalen Mängeln, etwa einer fehlenden Barrierefreiheitserklärung, drohen Bußgelder bis 10.000 Euro. Bei schweren materiellen Verstößen, etwa nicht barrierefreien Kernfunktionen von Shop oder Website, sind bis zu 100.000 Euro möglich. Wer eine private Abmahnung bezahlt, aber Produkte, Inhalte und Dienstleistungen nicht tatsächlich anpasst, bleibt also weiterhin im behördlichen Risiko.
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