Barrierefreie Website & Gesetz: Welche Seiten sollten Sie überwachen?

BFSG und BITV setzen die EU-Richtlinie seit Juni 2025 in Deutschland um, wie eine Website für Personen mit Behinderungen zugänglich gestaltet sein soll. Unternehmen, besonders im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce), müssen Inhalte im Internet/auf Websites sowie in Web-Anwendungen und Apps barrierefrei bereitstellen. Hier erfahren Sie, welche Bereiche praktisch zählen und wie SiteCockpit die Einhaltung der WCAG-Guidelines und Standards dauerhaft dokumentiert.

Lupe über Website: gesetzliche Barrierefreiheitsanforderungen prüfen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Prüfrelevante Seiten kompakt zusammengefasst

Diese vier Punkte fassen zusammen, welche Seiten bei einer Prüfung im Fokus stehen.

  • check Seit dem 26. September 2025 prüft die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg zentral und stichprobenartig
  • check Geprüft werden Kernseiten, mindestens eine Seite je Hauptzweck und die Barrierefreiheitserklärung
  • check Die verbindlich zu prüfenden Seitentypen sind in Anlage 3 BFSG abschließend aufgeführt
  • check Ergänzend zählt ein gesetzlich vorgesehener Zufallsanteil von mindestens 10 % zur Auswahl (Anlage 3 lit. g)
Prüfrelevante Seiten – das Wichtigste auf einen Blick
check Automatisierte und manuelle Prüfung kombiniert mit easyMonitoring
check Mobile Ansicht inklusive
check Fortschritt dokumentiert über Jahre hinweg

Rechtlicher Rahmen in Kurzform

Die Marktüberwachungsbehörde – seit dem 26. September 2025 zentral die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg – prüft Websites und Apps stichprobenartig auf Einhaltung der Barrierefreiheits-Anforderungen. Rechtsgrundlage: § 28 BFSG in Verbindung mit Anlage 3. Seit dem 28. Juni 2025 gelten Pflichten für viele Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce/Commerce) gegenüber Nutzerinnen und Nutzern. Das umfasst u. a. lesbare Sprache, ausreichende Kontraste, Untertitel/Transkripte, Alternativtexte für Bilder sowie technisch robuste Inhalte, damit der Screenreader sie erfassen kann.

Für öffentliche Stellen gilt parallel die BITV. Technische Standards/Guidelines sind insbesondere die Web Content Accessibility Guidelines 2.2 und die EN 301 549. Es gibt Übergangsfristen und teils Ausnahmen (z. B. für bestimmte bestehende Produkte oder Verträge). Einordnung, Pflichten und typische Fragen erläutern wir im BFSG-Überblick.

Anlage 3 BFSG

Verbindlich zu prüfende Seitentypen nach BFSG

Anlage 3 legt abschließend fest, welche Seitentypen bei einer Prüfung im Fokus stehen.

1

Pflichtseiten (immer zu prüfen, sofern vorhanden)

  • Startseite (Home)
  • Anmeldeseite (Login)
  • Sitemap
  • Kontaktseite
  • Hilfeseiten & Hilfefunktionen
  • Seiten mit rechtlichen Informationen (z. B. Impressum, AGB)
2

Funktionale Kerndienste

  • Mindestens eine Seite je Art von Dienst (z. B. Produktansicht, Warenkorb, Terminbuchung, Kundenkonto)
  • Zusätzlich typische Navigationsseiten wie Suche, Filter, Kategorien etc.
3

Barrierefreiheitserklärung

Die Seite mit den Angaben zur digitalen Barrierefreiheit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG.

4

Seiten mit abweichender Gestaltung oder Inhaltstyp

Z. B. Seiten mit komplexen Layouts, Animationen, Medieninhalten, interaktiven Modulen etc.

5

Weitere laut Anlage 3 relevante Prüfbereiche

  • e) Mindestens ein abrufbares Dokument (z. B. PDF), das mit dem Dienst oder Angebot verknüpft ist (sofern vorhanden).
  • f) Seiten, die von Marktüberwachungsbehörden als relevant angesehen werden.*
  • g) Zusätzlich zufällig ausgewählte Seiten, die mindestens 10 % der unter 1–4 genannten Seitenanzahl entsprechen – bei größerem Umfang also eine Stichprobe.

* Prüfpflichtig sind auch Seiten, die nicht unter Startseite, Login, Erklärung, rechtliche Infos oder Hauptdienste (Punkt 2) fallen, aber funktional zum Nutzerpfad gehören – also Auswahl, Information oder Nutzung eines Dienstes unterstützen.

Marktüberwachungsbehörden sind schon bereit

Nach BFSG/BITV (Umsetzung der EU-Richtlinie) müssen Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen online anbieten, ihre Inhalte barrierefrei gestalten und die Einhaltung nach WCAG dokumentieren.
Für die Prüfung durch die Marktüberwachungsbehörde sollten insbesondere diese Teile Ihrer Website im Fokus stehen: Kernseiten (z. B. Startseite, Login, Kontakt, Sitemap), je Dienst/Hauptzweck eine repräsentative Seite, die Barrierefreiheitserklärung, abweichende Layouts/Inhalte, abrufbare Dokumente sowie weitere behördlich relevante Bereiche – ergänzt um einen gesetzlich vorgesehenen Zufallsanteil.

SiteCockpit Widget: easyVision

Der Zugang zum Web ist für Millionen von Menschen nicht möglich. Mit SiteCockpit setzen Sie Barrierefreiheit schnell und effizient um!

Design beeindruckt. Barrierefreiheit überzeugt.

Was bedeutet „barrierefreie Website" in der Praxis?

Barrierefreiheit heißt: Inhalte, Produkte und Dienstleistungen sollen für alle Menschen mit Behinderungen zugänglich gestaltet sein – unabhängig von Behinderung, Gerät (Computer/Smartphone) oder Sprache. Grundlage sind die WCAG-Guidelines mit ihren vier Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.

Mit SiteCockpit behalten Sie die Einhaltung der Anforderungen im Blick

easyMonitoring kombiniert automatisierte Tests und manuelle Prüfungen – inklusive mobiler Ansicht. So priorisieren Sie Anforderungen, reduzieren Risiken (zum Beispiel Bußgelder) und dokumentieren die Einhaltung der Standards über Jahre hinweg.

FAQ: Barrierefreie Website & Gesetz

Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Welche Seitentypen davon konkret betroffen sind, regelt Anlage 3 BFSG – siehe Abschnitt oben.

Für öffentliche Stellen gilt parallel die BITV, die bereits seit 2019 verpflichtend ist. Details zu Pflichten, Fristen und Ausnahmen finden Sie im BFSG Überblick.