BaFG Österreich – Anforderungen an Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist seit dem 28. Juni 2025 in Österreich in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen für alle Nutzer barrierefrei zugänglich zu gestalten – und setzt damit die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act (EAA), in österreichisches Recht um.
Das Wichtigste auf einen Blick
BaFG Österreich kompakt zusammengefasst
Das BaFG regelt verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen im B2C-Bereich. Diese vier Kernpunkte fassen zusammen, was Unternehmen in Österreich jetzt wissen müssen.
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In Kraft seit 28. Juni 2025 – Barrierefreiheitsanforderungen sind verbindlich
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Betrifft Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 angeboten werden
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Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen
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Verstöße: Verwaltungsstrafen bis zu 80.000 Euro
Was ist das BaFG und wie kam es zustande?
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) – offiziell das Gesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – wurde am 19. Juli 2023 im österreichischen Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 76/2023) veröffentlicht und ist seit dem 28. Juni 2025 vollständig anwendbar. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 – den European Accessibility Act (EAA) – in österreichisches Recht um und legt EU-weit einheitliche, verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen fest.
Ziel des BaFG ist es, Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung zu erleichtern und ihnen den gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Diensten zu ermöglichen. Gleichzeitig trägt die Umsetzung einheitlicher Barrierefreiheitsanforderungen zur Harmonisierung des EU-Binnenmarktes bei: Unternehmen die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind, profitieren von klaren, grenzübergreifenden Standards.
Die Barrierefreiheitsanforderungen richten sich in erster Linie an digitale Angebote: Websites, Apps, Anwendungen und Online-Dienste für Verbraucher müssen so gestaltet sein, dass alle Nutzer sie unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen verwenden können. Als technische Grundlage für digitale Inhalte gilt im europäischen Kontext die WCAG 2.1, die Anforderungen an wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Inhalte stellt.
Diese Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein
Das BaFG nennt konkret, welche Produkte und Dienste seinen Anforderungen unterliegen. Der Schwerpunkt liegt auf digitalen Angeboten für Verbraucher.
Digitale Endgeräte
Computer, Notebooks, Smartphones, Tablets, Smart-TVs, E-Reader und vergleichbare Hardwaresysteme für Verbraucher müssen barrierefrei zugänglich sein – einschließlich der zugehörigen Betriebssysteme und Inhalte.
Apps und digitale Dienste
Mobile Apps, Messenger-Dienste, Sprach- und Videotelefonie sowie Streaming-Angebote unterliegen den Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG. Inhalte, Nutzeroberflächen und Anwendungen müssen für alle Nutzer online zugänglich sein.
Online-Handel & E-Commerce
Online-Shops und digitale Dienstleistungsangebote für Verbraucher müssen die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG erfüllen. Dies gilt für Websites, digitale Buchungsstrecken und alle weiteren Online-Angebote im B2C-Bereich.
Terminals & Bankdienstleistungen
Geldautomaten, Zahlungsterminals und Fahrkartenautomaten fallen ebenso unter das BaFG wie Bankdienstleistungen für Verbraucher – darunter E-Banking-Plattformen, Banking-Apps und entsprechende Websites.
Wer ist vom BaFG betroffen?
Das BaFG richtet sich an alle privaten Wirtschaftsakteure, die die genannten Produkte und Dienstleistungen in Österreich anbieten. Im Unterschied zum deutschen BFSG gibt es beim BaFG keine allgemeine Umsatzschwelle – ob ein Unternehmen betroffen ist, hängt davon ab, ob seine Produkte oder Dienste in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
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Hersteller, Importeure und Händler der genannten Produkte sind betroffen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Mitarbeitendenzahl
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Erbringer der genannten Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) müssen Barrierefreiheitsanforderungen einhalten
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Online-Händler sind durch die Pflicht zu barrierefreien Inhalten und Anwendungen direkt betroffen
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Betreiber von Websites, über die Dienstleistungen angeboten werden, müssen die Anforderungen erfüllen – auch wenn das Kerngeschäft offline liegt
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Die Einhaltung der Anforderungen wird durch das Sozialministeriumservice als Marktüberwachungsbehörde überprüft
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Verbraucher können nicht barrierefreie Angebote bei der Behörde melden – diese leitet Maßnahmen ein
Ausnahmen & Übergangsfristen
Kleinstunternehmen, unverhältnismäßige Belastung und Übergangsfristen
Das BaFG sieht gezielte Ausnahmen vor, um kleine Marktteilnehmer nicht unverhältnismäßig zu belasten, und enthält Übergangsfristen für bereits laufende Produkte und Dienstleistungsverträge. Diese Ausnahmen sind klar definiert und müssen im Zweifelsfall dokumentiert nachgewiesen werden.
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Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von den Dienstleistungspflichten des BaFG ausgenommen
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Für Produkthersteller gilt diese Ausnahme nicht – die Kleinstunternehmen-Regelung betrifft ausschließlich Dienstleistungserbringer
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Unverhältnismäßige Belastung: Unternehmen können einzelne Anforderungen aussetzen, wenn die Umsetzung zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts führen oder eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellen würde – Nachweis und Dokumentation sind Pflicht
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Übergangsfrist: Dienstleistungen können bis zum 28. Juni 2030 weiterhin mit Produkten erbracht werden, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden
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Bestehende Dienstleistungsverträge: Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf, maximal jedoch fünf Jahre, unverändert fortbestehen
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Neue Verträge und Angebote müssen seit dem 28. Juni 2025 vollständig den Anforderungen entsprechen – die Möglichkeit einer Verlängerung gilt nur für bestehende Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern
Sanktionen bei Nichteinhaltung – was droht bei Verstößen?
Die Einhaltung der BaFG-Anforderungen wird durch das Sozialministeriumservice als zentrale Marktüberwachungsbehörde aktiv überprüft. Die Behörde kontrolliert im Rahmen proaktiver Marktüberwachung, ob Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen. Verbraucher können zudem Produkte und Dienste, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, direkt bei der Behörde melden.
Bei Verstößen gegen das BaFG drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen gelten geringere Maximalstrafen. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Behörde zusätzliche Maßnahmen anordnen: Sie kann Produkte vom Markt nehmen lassen oder Dienstleistungen untersagen. Neben finanziellen Sanktionen riskieren Unternehmen bei Nichteinhaltung erhebliche Reputationsschäden.
Der zuverlässigste Weg, Verstößen vorzubeugen, ist die regelmäßige Überprüfung der eigenen Online-Angebote auf Barrieren. easyMonitoring scannt Websites und digitale Anwendungen kontinuierlich und zeigt konkret, wo Handlungsbedarf besteht – damit Unternehmen proaktiv handeln können, bevor die Marktüberwachungsbehörde aktiv wird.
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BaFG, BFSG und BehiG – Barrierefreiheit im europäischen Vergleich
Das österreichische BaFG steht nicht für sich allein – es ist Teil einer europaweiten Harmonisierung. Alle EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, den European Accessibility Act (EAA) bis zum 28. Juni 2025 in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen, die grenzübergreifend aktiv sind, müssen die jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze kennen.
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BaFG (Österreich): gilt seit 28. Juni 2025, setzt EAA um, Verwaltungsstrafen bis 80.000 Euro, Durchsetzung durch das Sozialministeriumservice
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BFSG (Deutschland): gilt seit 28. Juni 2025, ebenfalls auf Basis des EAA, mit Schwellenwert für betroffene Unternehmen (≥10 Mitarbeitende oder ≥2 Mio. Euro Jahresumsatz)
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BehiG (Schweiz): unabhängig vom EAA, eigene nationale Regelung mit weitergehenden Anforderungen – mehr zum BehiG
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EU-weit einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen: Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, erfüllen mit einer konformen Umsetzung den Standard für alle Mitgliedstaaten
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Technische Grundlage: Die harmonisierte EU-Norm EN 301 549 konkretisiert die Anforderungen und verweist im digitalen Bereich auf WCAG 2.1 Level AA als Mindestmaßstab
Häufige Fragen zum BaFG Österreich
Das BaFG nennt konkret: Digitale Endgeräte (Computer, Smartphones, Tablets, E-Reader, Smart-TVs), Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Zahlungsterminals, Fahrkartenautomate), elektronische Kommunikationsdienste, Apps und Messenger-Dienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Webseiten und E-Ticketing von Personenverkehrsdiensten sowie E-Commerce-Dienstleistungen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf digitalen Online-Angeboten und Diensten für Verbraucher.
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von den Dienstleistungspflichten des BaFG ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nicht für Produkthersteller. Zusätzlich können alle Unternehmen von einzelnen Anforderungen befreit werden, wenn deren Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde – dies muss jedoch dokumentiert und nachgewiesen werden.
Bei Verstößen gegen das BaFG können Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro verhängt werden. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen gelten geringere Maximalstrafen. Das Sozialministeriumservice als Marktüberwachungsbehörde kann zusätzlich Maßnahmen anordnen: Produkte können vom Markt genommen, Dienstleistungen können untersagt werden. Verbraucher haben die Möglichkeit, Verstöße direkt bei der Behörde zu melden.
Beide Gesetze setzen den European Accessibility Act (EAA) um und sind seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Der wesentliche Unterschied liegt im Schwellenwert für betroffene Unternehmen: Das deutsche BFSG gilt für Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitenden oder mindestens 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Das österreichische BaFG kennt diese allgemeine Unternehmensgrößenschwelle nicht – es gilt für alle Wirtschaftsakteure, die die genannten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, unabhängig von Größe oder Umsatz. Lediglich Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen.