BehiG: Digitale Barrierefreiheit wird Pflicht in der Schweiz
Mit der Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) müssen ab voraussichtlich 1. Januar 2027 auch private Unternehmen in der Schweiz ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten. Wer Websites, Online-Shops oder Apps öffentlich zugänglich macht, ist betroffen. SiteCockpit unterstützt Sie mit einer modularen Komplettlösung bei der Umsetzung: von der automatisierten Prüfung über KI-gestützte Alt-Texte bis zur Live-Übersetzung.
Was ist das BehiG?
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft und bildet die rechtliche Grundlage für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz. Bisher verpflichtete das Gesetz vor allem den Bund, die Kantone und die Gemeinden, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Private Unternehmen waren kaum adressiert.
Das ändert sich jetzt grundlegend: Am 20. Dezember 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zur Teilrevision des BehiG verabschiedet und ans Parlament überwiesen. Die Revision erweitert den Anwendungsbereich deutlich und nimmt erstmals auch private Dienstleister in die Pflicht, die öffentlich zugängliche kommerzielle oder kulturelle Dienstleistungen anbieten.
Damit schliesst die Schweiz eine Lücke und nähert sich den europäischen Standards an: Während in der EU der European Accessibility Act (EAA) seit dem 28. Juni 2025 gilt, schafft das revidierte BehiG vergleichbare Anforderungen für den Schweizer Markt.
Was ändert sich für private Unternehmen?
Die Teilrevision des BehiG bringt einen Paradigmenwechsel: Erstmals werden auch private Anbieter verpflichtet, ihre digitalen Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Entscheidend ist, ob ein Unternehmen öffentlich zugängliche kommerzielle oder kulturelle Dienstleistungen anbietet, also solche, die sich über digitale Kanäle an einen unbestimmten Nutzerkreis richten.
Der Bundesrat soll zudem die Kompetenz erhalten, verbindliche Mindeststandards für die digitale Barrierefreiheit festzulegen, die sich an internationalen und europäischen Vorschriften orientieren. Für Unternehmen bedeutet das: Die Vorbereitungszeit läuft.
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Private Anbieter öffentlich zugänglicher Dienstleistungen werden erstmals in die Pflicht genommen
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Betroffen sind Online-Shops, Buchungsportale, Banking-Apps, Gastronomie-Apps und digitale Kommunikationsdienste
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Der Bundesrat erhält die Kompetenz, verbindliche Mindeststandards festzulegen
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Unternehmen haben nach Verabschiedung voraussichtlich ca. 1,5 Jahre Vorbereitungszeit
Fristen und Timeline: Der Weg zum revidierten BehiG
Die Teilrevision durchläuft aktuell den parlamentarischen Prozess. Am 28. März 2025 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) ohne Gegenstimme beschlossen, auf die Vorlage einzutreten. Das ist ein starkes Signal für die breite politische Unterstützung.
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Dezember 2024: Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Teilrevision
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März 2025: WBK-N beschliesst Eintreten ohne Gegenstimme
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2026: Parlamentarische Beratung in National- und Ständerat
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1. Januar 2027: Geplantes Inkrafttreten des revidierten BehiG
Das geplante Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027. Für Unternehmen bedeutet das: Ab Verabschiedung durch das Parlament bleiben voraussichtlich rund eineinhalb Jahre zur Vorbereitung. Wer bereits jetzt handelt, verschafft sich einen entscheidenden Vorsprung und vermeidet Zeitdruck kurz vor dem Stichtag.
BehiG und EAA: Synergien für Schweizer Unternehmen
Die Teilrevision des BehiG orientiert sich bewusst an den europäischen Vorschriften: dem European Accessibility Act (EAA) und der EU-Richtlinie 2016/2102. Für Schweizer Unternehmen mit Kunden im EU-Raum gilt zudem: Der EAA ist seit dem 28. Juni 2025 verbindlich, auch für Anbieter ausserhalb der EU, sofern sie auf dem europäischen Markt tätig sind.
Wer sich heute auf das BehiG vorbereitet, erfüllt gleichzeitig die Anforderungen des EAA und umgekehrt. Beide Gesetze basieren auf den WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) und verfolgen das gleiche Ziel: digitale Teilhabe für alle Menschen, ob mit Behinderungen oder nicht.
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BehiG-Revision orientiert sich an EU-Richtlinien 2016/2102 und 2019/882 (EAA)
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EAA gilt seit 28. Juni 2025 auch für Schweizer Unternehmen mit EU-Kunden
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Beide Gesetze basieren auf WCAG 2.2 AA als technischem Standard
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In der Schweiz wird zusätzlich der Standard eCH-0059 herangezogen
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Einmal investieren, doppelt profitieren: BehiG-Konformität = EAA-Konformität
Wen betrifft das revidierte BehiG?
Entscheidend ist, ob Sie öffentlich zugängliche kommerzielle oder kulturelle Dienstleistungen über digitale Kanäle anbieten. Das betrifft deutlich mehr Unternehmen, als viele denken.
E-Commerce und Onlinehandel
Online-Shops, Buchungsportale, E-Banking, Versicherungsportale und alle digitalen Angebote, die sich an Endverbraucher richten. In der Schweiz betreibt jedes dritte KMU einen Online-Shop.
Gastronomie, Hotellerie und Kultur
Restaurants mit digitalen Speisekarten oder Self-Service-Apps, Hotels mit Online-Buchung, Kinos, Theater, Sportstadien und Veranstaltungsstätten mit digitalen Ticketplattformen.
Dienstleister und Kommunikation
Internetprovider, digitale Kommunikationsdienste, Bewerberportale, Immobilienplattformen und alle Unternehmen, die digitale Services an einen unbestimmten Nutzerkreis richten.
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Technische Anforderungen: WCAG 2.2 und eCH-0059
Die technische Grundlage für die digitale Barrierefreiheit in der Schweiz bilden die internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 2.2 auf Konformitätsstufe AA. In der Schweiz konkretisiert der Standard eCH-0059 (Version 3) diese Anforderungen für den lokalen Markt.
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WCAG 2.2 AA ist der internationale Referenzstandard
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eCH-0059 v3 konkretisiert die WCAG für die Schweiz
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Vier Grundprinzipien: Wahrnehmbar, Bedienbar, Verständlich, Robust
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Die WCAG basieren auf vier Grundprinzipien: Wahrnehmbarkeit (z.B. Alt-Texte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Kontraste), Bedienbarkeit (z.B. vollständige Tastaturnavigation), Verständlichkeit (z.B. klare Menüstruktur, konsistente Navigation) und Robustheit (z.B. Kompatibilität mit Screenreadern und assistiven Technologien).
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Häufige Fragen zum BehiG und digitaler Barrierefreiheit in der Schweiz
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) ist seit 2004 in Kraft und verpflichtet bisher vor allem den öffentlichen Sektor (wie z.B. den Bund) zur Barrierefreiheit. Die Teilrevision erweitert den Anwendungsbereich: Erstmals werden auch private Unternehmen verpflichtet, ihre digitalen Angebote für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zu gestalten, sofern sie öffentlich zugängliche kommerzielle oder kulturelle Dienstleistungen anbieten.
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