BITV 2.0 – Die Barrierefreiheitspflicht für öffentliche Stellen des Bundes
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verpflichtet Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes, ihre Websites, Anwendungen und digitalen Inhalte barrierefrei zugänglich zu gestalten – rechtlich verbindlich seit 2019.
Das Wichtigste auf einen Blick
Die BITV 2.0 kompakt zusammengefasst
Diese vier Punkte fassen zusammen, was die BITV 2.0 regelt und für wen sie gilt.
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Bundesverordnung auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)
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Setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 für öffentliche Stellen um
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Gilt ausschließlich auf Bundesebene – Länder haben eigene Landes-BITV-Verordnungen
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Nicht zu verwechseln mit dem BFSG, das private Unternehmen verpflichtet
Was steckt hinter der BITV 2.0?
Die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) ist eine Rechtsverordnung des Bundes auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Ihr Ziel: Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten öffentlicher Stellen zu ermöglichen – zu Websites, mobilen Anwendungen, Dokumenten und Verwaltungsabläufen.
Die aktuelle Fassung wurde 2019 grundlegend überarbeitet und an die internationalen WCAG 2.1-Standards auf Konformitätsstufe AA angeglichen. Damit setzt Deutschland die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und Anwendungen öffentlicher Stellen verbindlich um.
Nicht zu verwechseln mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das private Unternehmen verpflichtet. Die BITV 2.0 gilt ausschließlich auf Bundesebene – Landesbehörden unterliegen eigenen Landes-BITV-Verordnungen.
Wen betrifft die BITV 2.0?
Die BITV 2.0 gilt für alle öffentlichen Stellen des Bundes, die digitale Angebote öffentlich zur Verfügung stellen. Wer hier in der Pflicht steht:
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Bundesministerien und nachgeordnete Bundesbehörden
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Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts
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Bundesanstalten und Bundesstiftungen
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Sonstige Bundeseinrichtungen mit öffentlichem digitalem Angebot
WCAG 2.1 Level AA
Diese Anforderungen stellt die BITV 2.0
Grundlage sind die vier WCAG-Prinzipien – ergänzt um spezifisch deutsche Verfahrenspflichten. Digitale Inhalte und Anwendungen öffentlicher Stellen müssen vollständig wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein.
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Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos
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Vollständige Tastaturbedienbarkeit – auch komplexer Verwaltungsabläufe
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Ausreichende Farbkontraste und verständliche Sprache
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Kompatibilität mit assistiven Technologien wie Screenreadern
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Barrierefreiheitserklärung verpflichtend veröffentlichen
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Feedback-Mechanismus mit 30-Tage-Antwortpflicht
Ausnahmen und öffentliche Beschaffung
Nicht jeder digitale Inhalt fällt unter die BITV 2.0. Ausgenommen sind unter anderem Live-Übertragungen von Medieninhalten, Online-Kartendienste – sofern wesentliche Navigationsinformationen barrierefrei bereitgestellt werden – sowie Inhalte Dritter, die nicht von der öffentlichen Stelle finanziert oder entwickelt wurden und nicht ihrer Kontrolle unterliegen. Auch Inhalte für geschlossene Nutzergruppen, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen.
Die Anforderungen wirken zudem über die eigene Website hinaus: Bei der öffentlichen Beschaffung digitaler Produkte und Dienste müssen Bundesbehörden sicherstellen, dass diese den Vorgaben der EN 301 549 entsprechen. Barrierefreiheit wird damit bereits bei der Auswahl von Software, Hardware und Dienstleistungen zum Vergabekriterium.
BITV 2.0 oder BFSG – was gilt für wen?
Die zwei wichtigsten deutschen Barrierefreiheitsregelwerke richten sich an völlig unterschiedliche Zielgruppen. Ein klarer Überblick:
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BITV 2.0: Bundesbehörden & öffentliche Stellen – gilt seit 2019
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BFSG: Private Unternehmen ab 10 MA oder 2 Mio. € Umsatz
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Landes-BITV: Landesbehörden – eigene Verordnungen je Bundesland
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Gemeinsame Basis: beide Regelwerke fordern WCAG 2.1 Level AA
Häufige Fragen zur BITV 2.0
Betroffene Stellen müssen ihre Websites und Anwendungen nach WCAG 2.1 Level AA barrierefrei gestalten, eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und einen Feedback-Mechanismus bereitstellen. Auf Nutzermeldungen zu Barrieren muss innerhalb von 30 Tagen reagiert werden. Bei Nichterfüllung steht der Weg zur Schlichtungsstelle des Bundes offen.