BFSG: Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – und mit ihm die Pflicht, digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Nutzer zugänglich zu gestalten. Doch welche Unternehmen und Wirtschaftsakteure fallen konkret unter das Gesetz? Und welche Ausnahmen gibt es? Wir geben Ihnen einen klaren Überblick über die Regelungen und Anforderungen.

BFSG Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – wer ist betroffen und welche Anforderungen gelten

Das Wichtigste auf einen Blick

Wer fällt unter das BFSG – kompakt zusammengefasst

Das BFSG gilt für alle Wirtschaftsakteure im B2C-Bereich – von Online-Shops über Banken bis hin zu Herstellern digitaler Produkte. Diese vier Punkte fassen zusammen, was betroffene Unternehmen wissen müssen.

  • check Betrifft Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungserbringer im B2C-Bereich
  • check Kleinstunternehmen sind nur bei Dienstleistungen ausgenommen, nicht als Produkthersteller
  • check Für bereits im Verkehr befindliche Produkte gilt eine Übergangsfrist bis 2030
  • check Verstöße können Bußgelder bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen
BFSG – wer ist betroffen, das Wichtigste auf einen Blick
check BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025
check Reiner B2B-Geschäftsverkehr ist ausgenommen
check Technische Grundlage: WCAG 2.1 und EN 301 549

Was regelt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Grundlage für die technische Umsetzung sind die internationalen WCAG-Guidelines (Web Content Accessibility Guidelines) sowie die europäische Norm EN 301 549.

Das Gesetz betrifft den gesamten Geschäftsverkehr im B2C-Bereich – also alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Es gilt für Hersteller, Händler und Importeure gleichermaßen. Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen wird in Deutschland durch die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro sowie der Ausschluss vom Markt.

Wichtig: Das BFSG gilt ausdrücklich nicht im reinen B2B-Bereich. Wer ausschließlich Produkte oder Dienstleistungen an andere Unternehmen erbringt, fällt grundsätzlich nicht unter die Verordnung – es sei denn, das Angebot richtet sich auch an Verbraucher.

Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?

Das BFSG definiert konkret, welche digitalen Produkte und Dienstleistungen unter die Barrierefreiheitsanforderungen fallen. Unternehmen, die eines der folgenden Angebote im B2C-Bereich bereitstellen oder anbieten, sind zur Umsetzung verpflichtet.

  • check Websites und Web-Anwendungen: Online-Shops, Portale, Content-Plattformen und alle digitalen Inhalte im Web
  • check Mobile Apps und Anwendungen: Apps für Smartphones, Tablets und andere mobile Endgeräte
  • check E-Commerce: Digitale Verkaufsplattformen und Commerce-Lösungen für den Verkehr mit Verbrauchern
  • check Bankdienstleistungen: Online-Banking, digitale Finanzdienstleistungen und Zahlungsanwendungen
  • check Selbstbedienungsterminals und Geldautomaten: Interaktive Terminals im öffentlichen und privaten Bereich
  • check Elektronische Bücher (E-Books) und zugehörige Leseanwendungen
  • check Computer und Betriebssysteme: Hardware und Software für Verbraucher
  • check Telekommunikationsdienstleistungen mit Internetzugang
Digitale Produkte und Dienstleistungen die unter das BFSG fallen im Überblick

Wer sind die betroffenen Wirtschaftsakteure?

Das BFSG richtet sich nicht nur an Online-Shops oder App-Anbieter. Es definiert eine klare Gruppe von Wirtschaftsakteuren, die zur Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verpflichtet sind – unabhängig davon, ob sie selbst produzieren, importieren oder handeln.

  • check Hersteller: Unternehmen, die barrierefreie Produkte entwickeln und in den Verkehr bringen
  • check Händler: Alle, die barrierefreie Produkte im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an Verbraucher anbieten – zum Beispiel Online-Shops
  • check Importeure: Unternehmen, die Produkte aus Drittländern in die EU einführen und für Verbraucher bereitstellen
  • check Dienstleistungserbringer: Alle, die digitale Dienste an Verbraucher erbringen – von Bankdienstleistungen bis zu E-Commerce-Plattformen
  • check Betreiber von Selbstbedienungsterminals: Zum Beispiel Geldautomaten, Ticketautomaten oder interaktive Kiosk-Systeme
Wirtschaftsakteure die unter das BFSG fallen – Hersteller Händler Importeure und Dienstleister
Ausnahmen

Wer ist nicht betroffen?

Das BFSG sieht gezielte Ausnahmen vor. Entscheidend sind Unternehmensgröße, Jahresumsatz und der konkrete Anwendungsbereich.

Kleinstunternehmen

Ausnahme für Dienstleister

Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind von den Dienstleistungspflichten ausgenommen. Für Produkthersteller gilt diese Ausnahme nicht.

Einzelfall

Unverhältnismäßige Belastung

Stellt die Umsetzung eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung dar, kann eine Ausnahme beantragt werden – detailliert begründet und dokumentiert.

Bis 2030 / 2040

Übergangsfrist für bestehende Produkte

Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis 27. Juni 2030 weiter bereitgestellt werden. Für Selbstbedienungsterminals gilt eine Frist bis maximal 2040.

Kein B2C

Rein B2B-Geschäftsverkehr

Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind und keine Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, fallen nicht unter das BFSG.

Wichtig: Die Ausnahmen gelten nicht pauschal. Wir empfehlen, Ihre konkrete Situation durch eine fachkundige Beratung prüfen zu lassen. SiteCockpit ersetzt keine Rechtsberatung.

Anforderungen: Was müssen betroffene Unternehmen konkret umsetzen?

Unternehmen, die unter das BFSG fallen, müssen ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen nach den WCAG-Standards und der europäischen Norm EN 301 549 gestalten. SiteCockpit unterstützt Sie bei der technischen Umsetzung aller relevanten Anforderungen.

Zugängliche Inhalte & Texte

Alle digitalen Inhalte – Texte, Bilder, Videos und Web-Anwendungen – müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Grundlage sind die WCAG-Guidelines. Ein Feedback-Mechanismus, über den Nutzer Barrieren melden können, ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.

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Regelmäßige Prüfung der Barrierefreiheit

Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen muss kontinuierlich überwacht werden. Nur regelmäßige Prüfungen schaffen den notwendigen Nachweis gegenüber der Marktüberwachungsbehörde.

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Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen

Alle betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, eine Barrierefreiheitserklärung zu veröffentlichen. Diese dokumentiert den aktuellen Stand der Barrierefreiheit, benennt bekannte Mängel und stellt Kontaktmöglichkeiten für Nutzermeldungen bereit.

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FAQ: Häufige Fragen zum BFSG