Schlichtungsstelle BGG – Anlaufstelle bei Streitfällen
Die Schlichtungsstelle BGG ist die unabhängige Anlaufstelle für Menschen mit Behinderungen, die sich von einer öffentlichen Stelle des Bundes benachteiligt fühlen. Ihr gesetzlicher Auftrag ergibt sich aus § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Sie hilft, Konflikte außergerichtlich, unbürokratisch und für die antragstellende Person kostenlos beizulegen.
Angesiedelt ist die Stelle bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen in Berlin. Ein zentraler Zuständigkeitsbereich ist die Barrierefreiheit in der Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes – also die Einhaltung der BITV und damit ein wichtiges Instrument der digitalen Barrierefreiheit.
Wichtig für Unternehmen: Die Schlichtungsstelle BGG betrifft ausschließlich den öffentlichen Sektor des Bundes. Für private Anbieter gelten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Marktüberwachung – ein Unterschied, den dieser Beitrag klar herausarbeitet.
Schlichtungsstelle BGG auf einen Blick
- Rechtsgrundlage: § 16 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
- Angesiedelt bei: dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
- Kosten: für die antragstellende Person kostenlos
- Zuständig für: Träger öffentlicher Gewalt des Bundes – nicht Privatunternehmen
- Ziel: gütliche Einigung statt Gerichtsverfahren
Was ist die Schlichtungsstelle BGG?
Die Schlichtungsstelle BGG wurde geschaffen, um Menschen mit Behinderungen einen niedrigschwelligen Weg zu bieten, ihre Rechte durchzusetzen, ohne sofort vor Gericht ziehen zu müssen. Die eigentliche Schlichtung übernehmen unabhängige, an Weisungen nicht gebundene schlichtende Personen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für vier Jahre bestellt.
Das Verfahren zielt auf eine gütliche Einigung zwischen der betroffenen Person und der beteiligten Behörde. Es ist damit ein Instrument der außergerichtlichen Konfliktlösung – vergleichbar mit einer Mediation, aber mit gesetzlich geregeltem Ablauf.
Wofür ist die Schlichtungsstelle zuständig?
Die Zuständigkeit ist bewusst eng gefasst und betrifft ausschließlich den Bund. Ein Antrag ist insbesondere in diesen Fällen möglich:
- Benachteiligung: wenn eine öffentliche Stelle des Bundes gegen das Benachteiligungsverbot des BGG verstößt.
- Digitale Barrierefreiheit: wenn die Informationstechnik einer Bundesstelle nicht barrierefrei ist (Verstoß gegen die BITV).
- Assistenzhund: wenn der Zugang mit Assistenzhund zu Einrichtungen mit Publikumsverkehr verwehrt wird.
Nicht zuständig ist die Stelle für Streitfälle mit privaten Unternehmen oder mit Behörden der Länder und Kommunen. Für Landesbehörden gibt es eigene Schlichtungsstellen der jeweiligen Bundesländer.
Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab?
Das Verfahren läuft in der Regel schriftlich ab und folgt einem klaren Ablauf:
- Antrag: die betroffene Person stellt formlos oder online einen Schlichtungsantrag.
- Prüfung: die schlichtende Person prüft die Zuständigkeit und fordert die Behörde zur Stellungnahme innerhalb eines Monats auf.
- Erörterung: bei Bedarf lädt die schlichtende Person zu einem Schlichtungstermin ein, um eine Lösung zu erarbeiten.
- Ergebnis: gelingt keine Einigung, wird dies bescheinigt – erst dann ist der Weg für eine Verbandsklage frei.
Schlichtungsstelle BGG und BFSG: der wichtige Unterschied
Gerade Unternehmen verwechseln die Zuständigkeiten häufig. Das BGG und mit ihm die Schlichtungsstelle regeln die Barrierefreiheit öffentlicher Stellen des Bundes. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) hingegen verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 auch private Anbieter zu barrierefreien Produkten und Dienstleistungen.
Für Verstöße privater Unternehmen gegen das BFSG ist nicht die Schlichtungsstelle BGG zuständig, sondern die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Wer als Unternehmen also seine Website oder seinen Shop absichert, bewegt sich im Rahmen des BFSG – nicht im Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle. Beide Systeme verfolgen dasselbe Ziel: Inklusion und gleichberechtigte Teilhabe.
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easyMonitoring kennenlernen →Häufige Fragen zur Schlichtungsstelle BGG
Wer kann einen Schlichtungsantrag stellen?
Menschen mit Behinderungen, die sich durch eine öffentliche Stelle des Bundes benachteiligt fühlen. In bestimmten Fällen können auch anerkannte Verbände von Menschen mit Behinderungen einen Antrag stellen.
Ist das Ergebnis der Schlichtung verbindlich?
Ziel ist eine freiwillige, gütliche Einigung der Beteiligten. Kommt keine Einigung zustande, wird dies bescheinigt und der Weg zu einer möglichen Verbandsklage steht offen.
Wie lange dauert ein Verfahren?
Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Bearbeitung hin. Aufgrund hoher Antragszahlen kann es in der Praxis jedoch dauern, bis ein Verfahren abgeschlossen ist.
Brauche ich für den Antrag einen Anwalt?
Nein. Das Verfahren ist bewusst niedrigschwellig gestaltet, sodass Betroffene den Antrag ohne anwaltliche Vertretung stellen können. Es entstehen keine Verfahrenskosten.
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Kostenlos testenWeiterführende Themen
- BITV – die Verordnung für die Barrierefreiheit öffentlicher Stellen des Bundes
- Digitale Barrierefreiheit – Grundlagen für nutzbare Websites
- Inklusion – gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Pflichten für private Anbieter