Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

23.06.2026

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Rechtlicher Rahmen, Anwendungsbereich und Normen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA), der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet Unternehmen in Deutschland, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Das Gesetz schafft damit erstmals einen verbindlichen Rahmen für die digitale Barrierefreiheit privatwirtschaftlicher Angebote in Deutschland – getrennt von der BITV 2.0, die ausschließlich für öffentliche Stellen gilt.

Der Anwendungsbereich des BFSG ist breit: Er umfasst sowohl Produkte – wie Computer, Smartphones, E-Books und Selbstbedienungsterminals – als auch Dienstleistungen wie Online-Handel, Bankdienstleistungen, Telekommunikationsdienste und die Erbringung von E-Book-Dienstleistungen. Hersteller, Händler und Unternehmen, die als Dienstleistungserbringer tätig sind und diese Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, fallen in den Anwendungsbereich des BFSG. Welche Unternehmen konkret betroffen sind, welche Konsequenzen bei Verstößen drohen und welche Umsetzungsschritte nötig sind, erläutert die SiteCockpit-Seite zum BFSG ausführlich.

Die technischen Anforderungen des BFSG basieren auf der europäischen Norm EN 301 549, die für digitale Inhalte auf die WCAG 2.1 Level AA verweist. Die Verordnung zum BFSG (BFSGV) konkretisiert, welche Gestaltungsmaßnahmen Produkte und Dienstleistungen erfüllen müssen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist für die Ausgestaltung des BFSG in Deutschland zuständig und veröffentlicht Leitlinien zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auf einen Blick

  • Geltung: BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 – keine Übergangsfrist für Websites und Online-Shops
  • Rechtsgrundlage: Deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA)
  • Anwendungsbereich: Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher – Hersteller, Händler und Dienstleistungserbringer sind verpflichtet
  • Technische Basis: BFSGV → EN 301 549 → WCAG 2.1 Level AA als Mindestanforderung für digitale Inhalte
  • Zuständig: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für Leitlinien, Marktüberwachungsbehörden der Länder für Kontrolle

Das BFSG als Umsetzung des European Accessibility Act

Das BFSG ist die nationale Umsetzung eines EU-weiten Rahmengesetzes: des European Accessibility Act (EAA), der EU-Richtlinie 2019/882. Die EU verpflichtete alle Mitgliedstaaten, diese Richtlinie bis Juni 2022 in nationales Recht zu überführen und ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden. In Deutschland entstand daraus das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. In Österreich gilt das BaFG, in der Schweiz das BehiG – die konkreten Ausgestaltungen variieren je nach nationalem Gesetz, folgen aber denselben EU-Vorgaben. Das BFSG wurde am 22. Juli 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet.

Ziel des EAA und damit des BFSG ist die Harmonisierung von Barrierefreiheitsanforderungen im europäischen Binnenmarkt: Einheitliche EU-Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen sollen sowohl Menschen mit Behinderungen gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen als auch Unternehmen Planungssicherheit geben, da sie nur einen einheitlichen EU-Standard erfüllen müssen. Der Grundgedanke des Gesetzes ist, dass barrierefreie Gestaltung kein Sondermerkmal, sondern ein Qualitätsstandard für alle Produkte und Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt sein soll. In Deutschland setzt das BFSG diesen EU-Rahmen verbindlich um.

Die konkreten technischen Anforderungen des BFSG verweisen auf die harmonisierte Norm EN 301 549, die Barrierefreiheitsanforderungen für alle IKT-Produkte und Dienstleistungen in Europa definiert. Die EN 301 549 übernimmt für Web-basierte Inhalte und Anwendungen die technischen Leitlinien der WCAG – damit sind die WCAG 2.1 Level AA die maßgebliche technische Referenz für die digitale Umsetzung der BFSG-Anforderungen.

Anwendungsbereich: Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?

Das BFSG unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Für beide Kategorien gelten unterschiedliche Pflichten: Hersteller und Händler von Produkten müssen sicherstellen, dass ihre Produkte die Anforderungen des BFSG erfüllen, bevor sie sie in den Verkehr bringen. Dienstleistungserbringer müssen ihre Dienstleistungen barrierefrei gestalten. Beide fallen unter das BFSG, sobald sie ihre Angebote für Verbraucher anbieten.

Produkte im Sinne des BFSG:

  • Computer und Betriebssysteme: Hardware und Software für Verbraucher – Laptops, Desktop-Computer und ihre Betriebssysteme fallen unter die Produktpflichten des BFSG
  • Smartphones und Tablets: Mobile Geräte mit Telekommunikationsfunktion einschließlich ihrer Software und Betriebssysteme – Hersteller und Händler müssen die Anforderungen des BFSG erfüllen
  • E-Books und E-Reader: Dedizierte Lesegeräte für E-Books sowie die E-Books selbst sind Produkte im Sinne des BFSG; E-Book-Hersteller und Händler, die diese Produkte für Verbraucher anbieten, sind verpflichtet
  • Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und interaktive Selbstbedienungsgeräte – für diese Produkte gelten besondere Übergangsfristen bis maximal 2040
  • Fernsehgeräte: Geräte mit digitalen Fernsehempfangsfunktionen und interaktiven Anwendungen fallen ebenfalls unter den Produktbereich des BFSG

Dienstleistungen im Sinne des BFSG:

  • Elektronischer Geschäftsverkehr: Dienstleistungen im Online-Handel – Websites und Anwendungen, über die Unternehmen Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen, fallen unmittelbar unter das BFSG
  • Bankdienstleistungen: Online-Banking, Finanzanwendungen und digitale Bankdienstleistungen für Verbraucher – die Erbringung dieser Dienstleistungen über digitale Kanäle muss die Anforderungen des BFSG erfüllen
  • Telekommunikationsdienste: Interpersonelle Telekommunikationsdienste für Verbraucher, einschließlich der zugehörigen Anwendungen und digitalen Inhalte
  • E-Book-Dienstleistungen: Plattformen und Dienste, über die E-Books für Verbraucher angeboten werden – die Erbringung dieser Dienstleistungen unterliegt den Anforderungen des BFSG
  • Personenbeförderung: Websites und Anwendungen von Fluglinien, Bahnunternehmen und Busanbietern, über die Verbraucher Tickets buchen oder Fahrtinformationen abrufen

Den Anwendungsbereich des BFSG richtig zu bestimmen ist für viele Unternehmen die erste praktische Frage. Nicht jedes Unternehmen fällt automatisch in den Anwendungsbereich: Entscheidend sind die Unternehmensform (Hersteller, Händler oder Dienstleistungserbringer), die Art der Produkte und Dienstleistungen sowie ob diese für Verbraucher bestimmt sind. Unternehmen, die prüfen möchten, ob ihr Angebot in den Anwendungsbereich des BFSG fällt, stellen sich drei Kernfragen: Betreffe ich einen der im Gesetz genannten Produktbereiche wie Computer, Smartphones oder E-Books? Erbringen ich Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in anderen geregelten Bereichen? Biete ich meine Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher an? Wenn diese Fragen für spezifische Anwendungen oder Dienstleistungen unklar sind, helfen die Leitlinien des BMAS weiter – sie erläutern den Anwendungsbereich des BFSG für eine Vielzahl konkreter Fallkonstellationen.

Die Pflichten des BFSG treffen die gesamte Lieferkette: Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte bei Inverkehrbringen die Anforderungen des BFSG erfüllen. Händler, die Produkte von Herstellern an Verbraucher verkaufen, dürfen nur konforme Produkte anbieten. Dienstleistungserbringer sind für die barrierefreie Gestaltung ihrer digitalen Anwendungen und Dienstleistungen verantwortlich. Der Begriff „Erbringung" ist dabei weit gefasst: Jede Form des Angebots einer Dienstleistung an Verbraucher fällt unter das BFSG, unabhängig davon, ob die Erbringung vollständig digital oder teilweise analog erfolgt.

BFSGV, EN 301 549 und Leitlinien – Die technischen Anforderungen des BFSG

Das BFSG selbst enthält keine detaillierten technischen Anforderungen. Diese werden durch zwei Instrumente konkretisiert: die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) als Rechtsverordnung und harmonisierte technische Normen, auf die die BFSGV verweist.

Die BFSGV präzisiert, welche Gestaltungsmaßnahmen für welche Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG gelten. Sie verweist auf die harmonisierte Norm EN 301 549, die Barrierefreiheitsanforderungen für alle IKT-Produkte und Dienstleistungen in Europa definiert. Die EN 301 549 übernimmt für Web-basierte Inhalte und Anwendungen die technischen Leitlinien der WCAG – damit sind die WCAG 2.1 Level AA die definitive technische Referenz für die digitale Gestaltung im Sinne der BFSG-Anforderungen.

Die vier Grundprinzipien der WCAG strukturieren auch die Anforderungen des BFSG an digitale Inhalte und Anwendungen:

  • Wahrnehmbarkeit: Alle Inhalte und Informationen müssen für Nutzer wahrnehmbar sein – über mindestens zwei sensorische Kanäle; Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos und ausreichende Farbkontraste sind konkrete Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung
  • Bedienbarkeit: Alle Funktionen von Produkten und digitalen Anwendungen müssen vollständig über die Tastatur bedienbar sein; Nutzer müssen genügend Zeit haben, Inhalte zu lesen und zu nutzen
  • Verständlichkeit: Texte und Bedienelemente müssen verständlich gestaltet sein; die Navigation muss konsistent und vorhersehbar sein; Formulare brauchen klare Beschriftungen und verständliche Fehlermeldungen
  • Robustheit: Inhalte müssen mit unterschiedlichen Browsern, Endgeräten und assistiven Technologien wie Screenreadern kompatibel sein; die technische Umsetzung muss zukunftssicher und interoperabel gestaltet sein

Neben der BFSGV und der EN 301 549 veröffentlicht das BMAS Leitlinien zur Umsetzung des BFSG. Diese Leitlinien sind keine rechtsverbindlichen Normen, aber praxisorientierte Orientierungshilfen für Unternehmen, die die Anforderungen des BFSG umsetzen möchten. Die Leitlinien erläutern, wie die gesetzlichen Vorgaben in verschiedenen Produktkategorien und Dienstleistungsbereichen konkret angewendet werden sollen, und helfen Unternehmen dabei, geeignete technische Maßnahmen zu identifizieren.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Zuständigkeit und Leitlinien

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist in Deutschland die zentral zuständige Behörde für das BFSG. Das BMAS war an der Ausarbeitung des Gesetzes beteiligt und ist für die Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens verantwortlich. Es veröffentlicht Leitlinien, die Unternehmen bei der Umsetzung der BFSG-Anforderungen unterstützen, und koordiniert die Abstimmung mit der EU-Kommission zur Weiterentwicklung des EAA.

Die Leitlinien des BMAS sind thematisch gegliedert und decken verschiedene Aspekte des BFSG ab. Unternehmen, Hersteller und Händler finden darin Orientierung zu folgenden Bereichen:

  • Leitlinien zum Anwendungsbereich: Diese Leitlinien des BMAS erläutern, welche Produkte und Dienstleistungen unter das BFSG fallen und wie der Anwendungsbereich in Grenzfällen zu bestimmen ist – besonders hilfreich für Unternehmen, bei denen unklar ist, ob ihr Angebot in den Anwendungsbereich fällt
  • Leitlinien zur technischen Gestaltung: Diese Leitlinien geben konkrete Hinweise, wie Unternehmen die technischen Anforderungen des BFSG an die barrierefreie Gestaltung von Anwendungen, Websites und digitalen Dienstleistungen umsetzen können
  • Leitlinien zur Dokumentationspflicht: Das BFSG verlangt von Herstellern und Händlern bestimmte Nachweise und Dokumentationen; diese Leitlinien erläutern, welche Unterlagen vorzuhalten sind und wie die Konformitätsbewertung für Produkte und Dienstleistungen durchzuführen ist
  • Leitlinien für spezifische Produktkategorien: Für Produktgruppen wie E-Books, Selbstbedienungsterminals oder Telekommunikationsdienste gibt es gesonderte Leitlinien, die den Anwendungsbereich und die Anforderungen des BFSG für diese Kategorien im Detail ausführen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aktualisiert diese Leitlinien fortlaufend, um der Praxis gerecht zu werden und neue Technologien, Anwendungen und Dienstleistungsformen abzudecken. Neben den nationalen Leitlinien des BMAS veröffentlicht auch die EU-Kommission Leitlinien zur einheitlichen Anwendung des EAA in allen Mitgliedstaaten – diese EU-Leitlinien sind für Unternehmen relevant, die in mehreren EU-Ländern tätig sind und die Anforderungen des BFSG im Kontext des europäischen Binnenmarkts verstehen möchten.

Die operative Kontrolle der BFSG-Anforderungen liegt bei den Marktüberwachungsbehörden der Länder. Diese Behörden prüfen, ob Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen des BFSG erfüllen, und können bei Verstößen Maßnahmen ergreifen. Die Aufgabenteilung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als gesetzgebendem Ministerium und den Länderbehörden als Vollzugsbehörden entspricht der deutschen Verwaltungsstruktur: Bundesrecht, Ländervollzug.

Für Unternehmen, Hersteller und Händler sind die Leitlinien des BMAS besonders dann relevant, wenn der Anwendungsbereich des BFSG für ihr konkretes Angebot unklar ist. Die Leitlinien erläutern Abgrenzungskriterien und helfen dabei, die gesetzlichen Anforderungen auf spezifische Dienstleistungen und Anwendungen anzuwenden – auch in Bereichen wie E-Books, mobilen Anwendungen oder neuen Formen der Erbringung von Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht vollständig geregelt waren.

BFSG und BITV 2.0 – Unterschiede im Anwendungsbereich

Das BFSG und die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) sind beide rechtliche Regelwerke zur digitalen Barrierefreiheit in Deutschland, unterscheiden sich aber fundamental in ihrem Anwendungsbereich:

  • BFSG – für private Unternehmen: Das BFSG gilt für Hersteller, Händler und Dienstleistungserbringer, die Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten; der Anwendungsbereich umfasst privatwirtschaftliche Unternehmen ab bestimmten Schwellenwerten
  • BITV 2.0 – für öffentliche Stellen des Bundes: Die BITV gilt ausschließlich für Bundesbehörden, Bundesministerien und andere öffentliche Stellen auf Bundesebene; Anforderungen an öffentliche Stellen der Länder regeln eigene Landesgesetze
  • Gemeinsamkeit – WCAG-Basis: Beide Regelwerke verweisen auf WCAG-basierte technische Standards; die konkreten Anforderungen an barrierefreie Gestaltung digitaler Inhalte und Anwendungen sind daher ähnlich, auch wenn die rechtlichen Grundlagen und der Anwendungsbereich sich unterscheiden
  • Unterschied – Herkunft und Rechtsrahmen: Das BFSG basiert auf EU-Recht (EAA), die BITV 2.0 auf nationalen Bundesgesetzen; für Unternehmen gilt das BFSG, für Behörden die BITV; Überschneidungen sind selten, da die Anwendungsbereiche klar getrennt sind

Für Unternehmen in Deutschland ist das BFSG das relevante Gesetz. Die BITV ist nur relevant, wenn ein Unternehmen als Dienstleister für öffentliche Stellen tätig ist und Anforderungen an barrierefreie Gestaltung erfüllen muss, die über das BFSG hinausgehen. Mehr zur BITV 2.0 erläutert der entsprechende Lexikonbeitrag.

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Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Welche Produkte fallen konkret unter das BFSG?

Das BFSG erfasst explizit: Computer und Betriebssysteme, Smartphones und Tablets, E-Books und E-Reader, Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Fahrkartenautomaten) sowie Fernsehgeräte mit digitalen Diensten. Hersteller und Händler, die diese Produkte für Verbraucher anbieten, fallen in den Anwendungsbereich des BFSG. Für Selbstbedienungsterminals gelten Übergangsfristen bis maximal 2040, da ihre Umsetzung technisch aufwendig ist. Ob ein bestimmtes Produkt in den Anwendungsbereich fällt, erläutern die Leitlinien des BMAS für die jeweilige Produktkategorie.

Was ist die BFSGV und welche Anforderungen regelt sie?

Die BFSGV (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) ist die Rechtsverordnung, die die technischen Anforderungen des BFSG konkretisiert. Sie legt fest, welche Gestaltungsmaßnahmen Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG erfüllen müssen, und verweist auf harmonisierte Normen, insbesondere die EN 301 549. Die EN 301 549 übernimmt für digitale Inhalte und Anwendungen die WCAG 2.1 Level AA als technische Basis. Die BFSGV ist damit das Bindeglied zwischen dem Gesetzestext des BFSG und den konkreten technischen Umsetzungsmaßnahmen, die Hersteller, Händler und Dienstleistungserbringer umsetzen müssen.

Was sind die Leitlinien des BMAS zur Umsetzung des BFSG?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht Leitlinien, die Unternehmen, Hersteller und Händler praxisorientiert bei der Umsetzung der BFSG-Anforderungen unterstützen. Diese Leitlinien sind keine rechtsverbindlichen Normen, sondern Auslegungshilfen: Sie erläutern, wie die Anforderungen des Gesetzes in bestimmten Produkt- und Dienstleistungsbereichen angewendet werden sollen, klären den Anwendungsbereich für Grenzfälle und zeigen, welche Maßnahmen für Anwendungen und digitale Inhalte möglich sind. Unternehmen sollten die aktuellen Leitlinien des BMAS als ersten Anlaufpunkt für die Umsetzung nutzen.

Gilt das BFSG auch für Dienstleistungen, die mithilfe älterer Produkte erbracht werden?

Ja, mit einer wichtigen Übergangsregelung: Unternehmen und Händler, deren Erbringung von Dienstleistungen auf Produkten basiert, die bereits vor dem 28. Juni 2025 genutzt wurden, dürfen diese Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 in der bisherigen Form weiter anbieten. Ab dem 28. Juni 2030 müssen auch diese Dienstleistungen und die zugehörigen digitalen Anwendungen die Anforderungen des BFSG in Deutschland erfüllen. Für neue Dienstleistungen und Produkte gilt seit dem 28. Juni 2025 kein Bestandsschutz.

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